Mit dem Qualifizierungschancengesetz können Arbeitgeber die Weiterbildung ihrer Beschäftigten staatlich fördern lassen — je nach Betriebsgröße bis zu 100 % der Lehrgangskosten plus Zuschuss zum Arbeitsentgelt. Hier sind die Fakten nach § 82 SGB III.
Auf einen Blick
- Arbeitgeber lassen die Weiterbildung ihrer Beschäftigten staatlich fördern
- Je nach Betriebsgröße bis zu 100 % der Lehrgangskosten
- Zusätzlich bis zu 75 % Entgeltzuschuss während der Weiterbildung
- Den Antrag stellt der Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit; Teilzeit ist möglich
Fachkräftemangel und Digitalisierung treffen fast jeden Betrieb. Das Qualifizierungschancengesetz (QCG) wurde genau dafür geschaffen: Es soll Beschäftigten helfen, sich für den Strukturwandel zu qualifizieren — finanziell unterstützt durch die Agentur für Arbeit. Rechtsgrundlage ist § 82 SGB III („Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“).
Was ist das Qualifizierungschancengesetz?
Das QCG ist 2019 in Kraft getreten und wurde seitdem mehrfach erweitert. Es ermöglicht die Förderung beruflicher Weiterbildung im bestehenden Arbeitsverhältnis — unabhängig von Alter, Qualifikation oder Betriebsgröße. Wichtig zu wissen: Es handelt sich um eine Ermessensleistung. Im Gesetz heißt es ausdrücklich, Beschäftigte „können … gefördert werden“. Einen automatischen Rechtsanspruch gibt es also nicht; die Agentur für Arbeit entscheidet im Einzelfall.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Höhe richtet sich nach der Zahl der Beschäftigten im Unternehmen. Gefördert werden zwei Dinge: die Lehrgangskosten und ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt für die Zeit der Weiterbildung.
Liegt eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag zur Weiterbildung vor, erhöht sich die mögliche Förderung der Lehrgangskosten unabhängig von der Betriebsgröße um fünf Prozentpunkte; auch der Entgeltzuschuss kann um fünf Prozentpunkte steigen.
In Betrieben mit weniger als 500 Beschäftigten kann auf eine Eigenbeteiligung des Arbeitgebers ganz verzichtet werden, wenn die geförderte Person bei Beginn das 45. Lebensjahr vollendet hat oder schwerbehindert ist.
Welche Voraussetzungen gelten?
Damit eine Weiterbildung über das QCG gefördert werden kann, müssen laut § 82 SGB III mehrere Bedingungen erfüllt sein:
- Die Weiterbildung vermittelt Kenntnisse, die über kurzfristige, arbeitsplatzbezogene Anpassungsfortbildungen hinausgehen.
- Der Berufsabschluss liegt in der Regel mindestens zwei Jahre zurück.
- Die Person hat in den letzten zwei Jahren nicht bereits an einer nach dieser Vorschrift geförderten Weiterbildung teilgenommen.
- Die Maßnahme dauert mehr als 120 Stunden.
- Maßnahme und Bildungsträger sind AZAV-zugelassen.
Warum AZAV der entscheidende Stempel ist
Ohne AZAV-Zulassung keine Förderung — das gilt für den Bildungsgutschein ebenso wie für das QCG. Die Weiterbildungen der BID Akademie („Digitale Medien mit KI“ und „IT-Anwendungsberater mit KI“) sind nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) zugelassen und damit grundsätzlich förderfähig.
So beantragst du die Mitarbeiterförderung
- Beratung: Wir klären mit dir kostenlos, ob die Voraussetzungen vorliegen und welche Weiterbildung passt.
- Kontakt zur Agentur für Arbeit: Der Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit ist Ansprechpartner für das QCG. Der Antrag wird vor Beginn der Maßnahme gestellt.
- Bewilligung: Nach Prüfung entscheidet die Agentur über die Förderung.
- Start: Deine Mitarbeitenden starten die Weiterbildung — online und berufsbegleitend in Voll- oder Teilzeit.
Passende geförderte KI-Weiterbildung
Beide Programme sind AZAV-zertifiziert und bis zu 100 % über den Bildungsgutschein förderfähig:
Förderhöhe nach Betriebsgröße
Wie viel die Agentur für Arbeit übernimmt, hängt vor allem von der Größe deines Betriebs ab. Die Staffelung im Überblick:
| Betriebsgröße | Lehrgangskosten | Entgeltzuschuss |
|---|---|---|
| Unter 50 Beschäftigte | bis zu 100 % | bis zu 75 % |
| 50 bis 499 Beschäftigte | bis zu 50 % | bis zu 50 % |
| 500 und mehr Beschäftigte | bis zu 25 % | bis zu 25 % |
Die genauen Sätze sind Einzelfallentscheidungen der Agentur für Arbeit — u.a. können höhere Sätze möglich sein, etwa wenn Beschäftigte besonders vom Strukturwandel betroffen sind. Kleine und mittlere Unternehmen profitieren am stärksten: Für Betriebe unter 50 Mitarbeitenden ist die komplette Kostenübernahme plus Lohnfortzahlung realistisch.
Der Weg zur Bewilligung in vier Schritten
1. Bedarf klären: Welche Beschäftigten sollen welche Kompetenzen aufbauen? Eine AZAV-zugelassene Maßnahme auswählen (beide BID-Weiterbildungen erfüllen das).
2. Kontakt mit dem Arbeitgeberservice: Die Agentur für Arbeit hat einen eigenen Arbeitgeberservice, der durch den Antrag führt. Wir bereiten die Unterlagen zur Maßnahme vor.
3. Antrag vor Beginn stellen: Wie beim Bildungsgutschein gilt — erst bewilligen lassen, dann starten.
4. Weiterbildung neben dem Job: Unsere Kurse laufen 100 % online in Voll- oder Teilzeit und lassen sich mit dem Arbeitsalltag vereinbaren.
Häufige Fragen
Grundsätzlich alle Beschäftigten in einem bestehenden Arbeitsverhältnis — unabhängig von Alter, Ausbildung und Betriebsgröße. Die Förderung ist eine Ermessensleistung der Agentur für Arbeit; über den Einzelfall entscheidet der Arbeitgeberservice.
Nach § 82 SGB III werden je nach Betriebsgröße bis zu 100 % (unter 50 Beschäftigte), bis zu 50 % (50 bis unter 500) oder bis zu 25 % (ab 500) der Lehrgangskosten übernommen, plus ein entsprechender Zuschuss zum Arbeitsentgelt von bis zu 75, 50 bzw. 25 Prozent. Eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag kann die Förderung um fünf Prozentpunkte erhöhen.
Den Antrag stellt der Arbeitgeber beim Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit, und zwar vor Beginn der Weiterbildung. Wir unterstützen mit allen Unterlagen zur AZAV-zugelassenen Maßnahme.
Nein. Die Weiterbildungen der BID Akademie sind vollständig online und lassen sich in Voll- oder Teilzeit berufsbegleitend absolvieren. Voraussetzung für das QCG ist lediglich ein Umfang von mehr als 120 Stunden.
Das Wichtigste in Kürze
- Das QCG (§ 82 SGB III) fördert Weiterbildung im bestehenden Job — als Ermessensleistung, nicht als Rechtsanspruch.
- Förderhöhe nach Betriebsgröße: bis 100 % / 50 % / 25 % der Lehrgangskosten, plus Entgeltzuschuss bis 75 % / 50 % / 25 %.
- Voraussetzungen u. a.: mehr als 120 Stunden, Abschluss ≥ 2 Jahre her, AZAV-zugelassener Träger.
- Den Antrag stellt der Arbeitgeber vor Beginn beim Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit.
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Quellen
- § 82 SGB III – Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Gesetzestext)
- Bundesagentur für Arbeit: Qualifizierungschancengesetz / Weiterbildung von Beschäftigten
Hinweis: Angaben nach den oben verlinkten Originalquellen (Stand 2025/2026). Dieser Artikel dient der Information und ersetzt keine individuelle (Förder-)Beratung. Förderungen sind Ermessensleistungen; ein Rechtsanspruch besteht nicht.